Anlage 6 GesBergV

(zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)


1
Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren: Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch 5 5<-- Massen-%>- Massen-% k k E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q =k x f(tief)c(tief)q x SIn den Formeln bedeuten:E(tief)c(tief)1,E(tief)c(tief)qf(tief)cC(tief)1persönliche Staubbelastungswerte für einenbestimmten Betriebspunktc(tief)1 dividiert durch c(tief)GMittelwert der Konzentration desquarzhaltigen Feinstaubes für eineArbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;bei personenbezogenen Messungen über diegesamte Zeit der Arbeitsschicht istC(tief)1 = C(tief)m.C(tief)mKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubeswährend der Meßdauer0,8pauschaliertes Verhältnis zwischenArbeitszeit vor Ort und achtstündigerArbeitsschichtC(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration desquarzhaltigen Feinstaubes derStaubbelastungsstufe 1SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichtenf(tief)c(tief)qC(tief)q(tief)1 dividiert durchC(tief)q(tief)GC(tief)q(tief)1Mittelwert der Konzentration desQuarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht= 0,8 x C(tief)q(tief)m;bei personenbezogenen Messungen über diegesamte Zeit der Arbeitsschicht istC(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.C(tief)q(tief)mKonzentration des Quarzfeinstaubes währendder MeßdauerC(tief)q(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration desQuarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1kFaktor für die spezifische Schädlichkeit desQuarzes auf Grund wissenschaftlicherErkenntnisse über die Wirkung derGrubenstäube aus unterschiedlichengeologischen Schichten2Der Faktor k beträgt für Grubenstäube2.1Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren undmittleren Essener Schichten bis einschließlich FlözZollverein 1 sowie der Kohlscheider und IbbenbürenerSchichten1,0,2.2der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horsterund Dorstener Schichten0,7,2.3der Saarbrücker und Ottweiler Schichten0,3,2.4aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und inGesteinsbetriebspunkten1,0.


3
Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.
Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.